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Hintergrundinformationen zu §14a EnWG Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Was genau regelt §14a EnWG?
Was genau regelt §14a EnWG?
Der § 14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt den Umgang mit diesen neuen sogenannten „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“. Mit der Novellierung und der Ausgestaltung durch die Beschlüsse der Bundesnetzagentur, können Netzbetreiber seit 1. Januar 2024 bei drohenden Überlastungen des Netzes die Leistung der Geräte vorübergehend dimmen. Verbraucher:innen erhalten als Gegenleistung für diese Steuerbar- bzw. „Dimmbarkeit“ eine Reduzierung auf das Netzentgelt.
Ziel der Überarbeitung des § 14a im EnWG ist es, dass das Stromnetz genauso zuverlässig bleibt wie bisher. Die Neuerungen bringen Vorteile für die Netzstabilität und auch für den Geldbeutel des Verbrauchers.
Für wen oder was gilt §14a EnWG?:
Für wen oder was gilt §14a EnWG?:
Zur Befolgung von § 14 a EnWG sind alle Netzbetreiber und Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung (nachfolgend: stb VE) seit dem 01.01.2024 verpflichtet….
- mit max. Leistungsbezug von mehr als 4,2 kW (oder: bei mehreren elektrischen Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpe und Wallbox hinter dem Netzanschluss zählt die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen)
- einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung
- einer technischen Inbetriebnahme nach dem 31.12.2023
Konkret sind das:
- Wärmepumpen, inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen z.B. Heizstäbe
- Private Ladepunkte für Elektromobile bzw. Wallboxen
- Stromspeicher die Energie aus dem Netz beziehen
- Klimaanlagen für die Raumkühlung.
Wie funktioniert §14a EnWG und was muss man als Kunde tun?
Wie funktioniert §14a EnWG und was muss man als Kunde tun?
Der Kunde meldet seit dem 1.1.2024 seine steuerbare Verbrauchseinrichtung beim zuständigen Netzbetreiber an. Im Gegenzug erhält er für die Steuerbarkeit seiner Verbrauchseinrichtung besondere Netzentgelte in Form zwei unterschiedlicher Netzentgeltreduzierungsmöglichkeiten – Modul 1 oder Modul 2.
- Generelle Voraussetzung für diese Steuerbarkeit und damit den Erhalt der Netzentgeltreduzierung sind ein intelligentes Messsystem und eine Steuerbox, die dem Netzbetreiber die Durchführung der netzorientierten Steuerung ermöglichen
- Mit Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung beauftragt der Kunde den Netzbetreiber mit der Herstellbarkeit der Steuerung. Ohne diese Beauftragung kann der Kunde nicht von den Netzentgeltreduzierungen nach Modul 1 oder Modul 2 profitieren.
- Das Modul wählt der Kunde bei/mit Anmeldung der stb VE beim Netzbetreiber.
Was bedeutet Modul 1 und Modul 2?
Was bedeutet Modul 1 und Modul 2?
Modul 1 enthält eine pauschale Netzentgeltreduzierung. Dabei bekommen Sie als Kunde mit der Jahresverbrauchsabrechnung einen Festbetrag gutgeschrieben. Die Höhe der pauschalen Reduzierung ist dem Netzentgeltblatt des jeweiligen Netzbetreibers zu entnehmen.
Modul 2 enthält eine prozentuale Netzentgeltreduzierung.
Das bedeutet konkret, es gibt einen reduzierten Arbeitspreis Netz und keinen Grundpreis Netz. Zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahmen des Moduls 2 ist ein separater Zählpunkt! (separate Messung) für die Verbrauchseinrichtung.
Gelten die Regelungen auch für Wärmepumpen oder Wallboxen, die vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurden?
Gelten die Regelungen auch für Wärmepumpen oder Wallboxen, die vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wurden?
Für alle bis zum 31. Dezember 2023 angeschlossenen Verbrauchseinrichtungen und/oder Speicherheizungen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz und es bleibt alles wie gehabt. Aber: Bis auf die Speicherheizung können auch diese Bestands-Wärmepumpen oder Bestandswallboxen von den neuen Regelungen profitieren. Denn ein Wechsel in den neuen § 14a ist freiwillig möglich. Wichtig zu wissen ist jedoch: wer einmal umgestiegen ist, kann nicht wieder in das „alte System“ zurück wechseln.