Informationen zu den aktuellen Entlastungen für Gaskunden
Umsatzsteuerabsenkung
Umsatzsteuerabsenkung
Der Bundestag hat die Senkung der Umsatzsteuer für Erdgas vom 1.Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von derzeit 19 % auf 7 % beschlossen. Diese Senkung wird im Rahmen der nächsten (Jahres-)Rechnung berücksichtigt und an unsere Kunden weitergegeben. Für Abrechnungen nach dem 01.10.2022 findet der reduzierte Mehrwertsteuersatz auf die gesamte Jahresverbrauchsmenge 2022 Anwendung.
Dezemberhilfen - Soforthilfegesetz
Dezemberhilfen - Soforthilfegesetz
Die Gaspreiskrise führt zu großen und komplexen Herausforderungen, die der Bund erkannt hat und finanzielle Entlastungen für Gas- und Fernwärmekunden so schnell wie möglich umsetzen möchte. Um die extremen Belastungen der Betroffenen abzufangen, sollen diese entsprechend den Regelungen des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes – EWSG im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung erhalten. Diese dient der finanziellen Überbrückung bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse.
Stufe 1: Eine einmalige Entlastung der Haushaltskunden, sowie kleinerer und mittlerer Gewerbekunden in Höhe des Dezember-Abschlags.
Konkret betrifft diese erste Stufe die im Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung.
Für wen wird der Entlastungsbetrag im Detail wirksam:
Für alle Letztverbraucher, die von einem Lieferanten am Stichtag 1. Dezember 2022 beliefert werden, für jede ihrer Entnahmestellen in der Bundesrepublik Deutschland.
Ausgenommen sind:
- Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht*,
- Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder
- Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.
*Hier gibt es für bestimmte Bereiche Ausnahmen: RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden müssen dem Erdgaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass sie einer Gruppe der Entlastungsberechtigten (§ 2, Abs. 1 Satz 4 und 5) angehören.
Berechnung der Entlastung
Der Entlastungbetrag für Letztverbraucher Erdgas ist in § 2 EWSG geregelt. Demnach sollen sämtliche SLP-Kunden in Höhe eines Zwölftels des prognostizierten Jahresverbrauchs zum geltenden (Brutto-)Arbeitspreis am 1. Dezember 2022 entlastet werden. Zur Ermittlung des Jahresverbrauchs werden die Werte herangezogen, die der Lieferant im September 2022 für jeden einzelnen SLP-Letztverbraucher prognostiziert hat. Verfügt der Lieferant über keine eigene Verbrauchsprognose, ist ersatzweise die Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers nach § 24 GasNZV, die zum 30. September 2022 gültig ist, heranzuziehen. Daneben soll der für den Monat Dezember 2022 geltende (Brutto-)Grund- und/oder Leistungspreis erstattet werden.
Umfasst von der Entlastung nach § 2 EWSG sind auch einzelne RLM-Entnahmestellen. Der Entlastungsbetrag beträgt dort ein Zwölftel der gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis Oktober 2022 zum geltenden Preis am 1. Dezember 2022. Für Entnahmestelle, die nach dem 1. November 2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen wurde, ist ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs zugrunde zu legen.
Umsetzung der Entlastung:
Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden:
Gaskundinnen und Gaskunden sollen im Monat Dezember mit einem Einmalbetrag („Dezemberhilfe“) entlastet werden. Diese staatliche Soforthilfe orientiert sich an den monatlichen Abschlägen und soll den Zeitraum bis zur Stufe 2 des Entlastungspakets überbrücken.
Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.
Als unsere Kundinnen und Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag (betrifft die Fälligkeit 30.12.2022) nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder durch eigene Überweisung, dann müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Bei Überweisung des Dezemberabschlages (Fälligkeit 30.12.22) durch Kunden (z. B. Dauerauftrag nicht geändert) erfolgt eine Verrechnung in der nächsten Verbrauchsabrechnung. Es geht Ihnen somit kein Geld verloren.
Für die gemäß § 2 Abs. 1 EWSG anspruchsberechtigen RLM-Kunden erfolgt die Kompensation mit der Abrechnung, die den Monat Dezember umfasst. Im Januar 2023 wird die Dezember-Rechnung erstellt und der Entlastungsbetrag berücksichtigt. Dieser wird transparent in der Rechnung ausgewiesen.
Nach § 6 des EWSG hat der Erdgaslieferant einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Die Erfüllung des Erstattungsanspruchs tritt an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers/ Kunden.
Gaspreisbremse
Gaspreisbremse
Stufe 2 der Entlastungen bildet die sogenannte Gaspreisbremse. Hier ist eine Deckelung des Gaspreises für eine bestimmte Verbrauchsmenge ab März 2023 vorgesehen. Ausführliche Informationen zu den Entlastungen finden Sie weiter unten auf unserer Seite.
Energieeinsparung
Energieeinsparung
Zentrales Ziel ist es, eine Gasmangellange oder einen weiteren Anstieg der Großhandelspreise in Deutschland und Europa zu vermeiden. Diese hätte erhebliche soziale und wirtschaftliche Verwerfungen zur Folge. Es ist daher zwingend notwendig, dass wir in Deutschland im kommenden Winter einen gemeinsamen Kraftakt unternehmen, in erheblichem Umfang Gas einzusparen.
Beispielsweise kann bei einer durchgängigen Absenkung der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1°C rechnerisch etwa 6% Energie eingespart werden.
Weitere Energiespartipps finden Sie auf unserer Seite "Spartipps für Zuhause".
Kundeninformation nach § 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden auch im Jahr 2023 besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine Gaspreisbremse beschlossen und zu deren Umsetzung das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) erlassen. Ziel ist es, die Letztverbraucher während des gesamten Jahres 2023 und ggf. auch noch bis zum 30.04.2024 mit einem staatlich finanzierten Preisdeckelungsmechanismus zu unterstützen. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch uns als Lieferant und hängt von den tarifvertraglichen Vereinbarungen mit unseren Kunden und dem Energiebezug an den Entnahmestellen ab.
Im Folgenden möchten wir Sie allgemein über die Umsetzung der Gaspreisbremse durch uns informieren.
Sie haben noch Fragen? Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kundencenter stehen Ihnen unter der Tel.-Nr. 06051 84-2010 oder per E-Mail unter kunden(at)kreiswerke-main-kinzig.de gerne zur Verfügung.
Welche Kundengruppen sind entlastungsberechtigt?
Welche Kundengruppen sind entlastungsberechtigt?
Maßgeblich für die nachfolgend beschriebene Gewährung der Entlastung ist der Verbrauch des Kunden: Die Entlastung wird für jede Entnahmestelle des Kunden gewährt, sofern der Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1.500.000 kWh beträgt (bei mehreren Entnahmestellen wird der Verbrauch jeweils gesondert betrachtet). § 3 Abs. 1 Satz 3 EWPBG legt zudem eine Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz eines Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Preisbremse profitieren sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:
- Vermieter von Wohnraum;
- Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
- Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch zugelassene Krankenhäuser).
Kunden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können gleichwohl Anspruch auf eine Entlastung (Gaspreisbremse) nach § 6 EWPBG haben.
Wenn Ihre Entnahmestelle mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Zähler) ausgestattet ist, beachten Sie zudem bitte folgendes: Wenn Sie eine der oben aufgeführten Ausnahmen geltend machen können, obwohl Ihr Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1.500.000 kWh überschreitet, und Sie daher die Preisbremse nach § 3 EWPBG in Anspruch nehmen möchten, sind Sie verpflichtet, uns zur Klärung der Berechtigung in Textform (z. B. per E-Mail an folgende Adresse: geschäftskunden(at)kreiswerke-main.kinzig.de) unter Vorlage geeigneter Nachweise bis zum 15.02.2023 mitzuteilen, dass Sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 EWPBG erfüllen. Sollten Sie uns diese Informationen bereits im Rahmen der Dezember-Soforthilfen (EWSG) mitgeteilt haben, müssen Sie dies nicht erneut vornehmen.
Achtung: Von der Inanspruchnahme der Gaspreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen!
Höhe der Entlastung
Höhe der Entlastung
Kunden, die im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.12.2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung (§ 8 Abs. 2 EWPBG) durch uns gutgeschrieben. Dabei wird der Gaspreis für ein 80%iges Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 12 ct/kWh gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von der tarifvertraglichen Vereinbarung mit uns, Ihrem individuellen Kontingent (in der Regel Ihrer Verbrauchsprognose) sowie Ihrem jährlichen Verbrauch ab.
Hinweis: Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe Ihrer individuellen Entlastung und der Senkung der Abschlagszahlungen.
Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 9 EWPBG) mit dem Entlastungskontingent (§ 10 EWPBG) multipliziert (gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze (§ 18 EWPBG)). Um hieraus Ihre jeweilige monatliche Entlastung zu errechnen, wird der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute.
- Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreises und des Referenzpreises von 12 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie einschließlich der Umsatzsteuer).
Bei Kunden, deren Netz- oder Messstellenbetriebsentgelte nicht vom Lieferanten erhoben werden, reduziert sich der Referenzpreis um die Höhe der Netz- oder Messstellenentgelte. Der Kunde hat in diesem Fall den Lieferanten in Textform über seine Netzentgelte oder Messstellenentgelte bis zum 01.03.2023 oder, falls der Anspruch danach entsteht, unverzüglich zu informieren.
- Das Entlastungskontingent beträgt 80 % des Jahresverbrauchs, den wir für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert haben.
Dieses Entlastungskontingent steht Ihnen in jedem Fall zu, auch wenn Sie weniger als 80 % der im September 2022 prognostizierten Menge verbrauchen. Die Entlastung ist lediglich auf die Ihnen tatsächlich entstehenden Kosten für Ihren Erdgasverbrauch im Jahr 2023 gedeckelt.
Bei Kunden, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, ist für die Ermittlung des Kontingents der vom zuständigen Messstellenbetreiber gemessene Verbrauch für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle maßgeblich.
- Endet oder beginnt die Belieferung mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so sind wir verpflichtet, den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.
Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis (brutto) unter dem Referenzpreis von 12 ct/kWh (brutto), steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Preisbremsengesetz zu.
Vereinfachtes Beispiel zur Ermittlung der Entlastung: Kunde mit Arbeitspreis brutto von 13,85 ct/kWh (Stand 01.03.2023) und Jahresverbrauchsprognose (Stand September 2022) von 35.000 kWh:
Berechnung des Differenzbetrags (Arbeitspreis – Referenzpreis): | 13,85 ct/kWh – 12 ct/kWh = 1,85 ct/kWh |
Berechnung des Entlastungskontingents: | 80 % von 35.000 kWh = 28.000 kWh |
Monatlicher Entlastungsanspruch: | 1,85 ct x 28.000 kWh): 12 = 43,17 €/Monat. |
Der monatliche Abschlag würde im Beispiel um 43,17 € reduziert.
Bitte beachten Sie: Dieses Beispiel stellt eine Vereinfachung dar, die Ihnen die Höhe der Entlastung verdeutlichen soll. In der Jahresverbrauchsabrechnung werden darüber hinaus auch weitere Faktoren, u. a. Ihr tatsächlicher Verbrauch im Abrechnungszeitraum, die gezahlten Abschläge und die Umsatzsteuer, berücksichtigt.
Rückwirkende Erstreckung der Entlastung auf die Monate Januar und/oder Februar 2023 (§ 5 Abs. 1 EWPBG)
Rückwirkende Erstreckung der Entlastung auf die Monate Januar und/oder Februar 2023 (§ 5 Abs. 1 EWPBG)
Alle Letztverbraucher, welche die oben genannten Kriterien erfüllen und auch bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023.
Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden.
Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Erdgas beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren.
Wichtiger Hinweis zur Verbrauchsreduzierung!
Wichtiger Hinweis zur Verbrauchsreduzierung!
Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen – denn die vorstehend beschriebene Preisbremse wird nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gewährt. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.
Wir weisen ferner darauf hin, dass die Ihnen gewährten Entlastungen nach dem EWPBG (Gaspreisbremse) vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.
Wir haben eine Reihe von Tipps zusammengestellt, wie Sie im Haushalt auf einfache Weise Energie einsparen können. Schauen Sie sich unsere Vorschläge gerne unter folgendem Link an: https://www.kreiswerke-main-kinzig.de/spartipps
KONTAKT & BERATUNG
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Sie erreichen unser Team im Kundenservice telefonisch
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Telefon: 06051 84-2000
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Fragen und Antworten zur Gaslieferung in Deutschland
Ist die Gasversorgung sicher?
Ist die Gasversorgung sicher?
Aktuell: ja. Haushalte sind in Deutschland besonders geschützt. Auch im Fall eines Engpasses werden Sie weiter versorgt, wenn die Industrie bereits Einsparungen vornehmen muss. Das erklärte Ziel aller Akteure ist es, die in Deutschland etwa 19 Millionen an das Gasnetz angeschlossenen Haushalte ohne jede Unterbrechung zu versorgen.
Was kann ich als Bürgerin und Bürger jetzt tun?
Was kann ich als Bürgerin und Bürger jetzt tun?
Sparen Sie ab heute den Verbrauch von fossilen Energieträgern ein. Jede eingesparte Kilowattstunde Erdgas macht Deutschland unabhängiger von russischen Gaslieferungen, entlastet Sie finanziell und hilft im Kampf gegen die Klimakrise. Ganz konkret können Sie im Winter die Raumtemperatur senken, Warmwasser in der Küche sparen, im Bad einen sparsamen Duschkopf einsetzen und den Wirkungsgrad von Heizkörpern erhöhen.
Woher bezieht Deutschland sein Erdgas?
Woher bezieht Deutschland sein Erdgas?
In der Europäischen Union ist Deutschland der größte Importeur von Erdgas aus Russland. 2021 hat Deutschland aus Russland etwa 55 Prozent des hier verbrauchten Erdgases importiert, Ende Juni 2022 waren es noch etwa 26 Prozent. Das Wirtschaftsministerium strebt nach dem Angriff von Russland auf die Ukraine an, bis zum Sommer 2024 den Anteil des russischen Gases am deutschen Gesamtverbrauch auf zehn Prozent zu reduzieren.
Neben den russischen Lieferungen bezieht Deutschland Erdgas auch aus Norwegen und den Niederlanden. Außerdem werden deutsche Energieunternehmen auch zunehmend verflüssigtes Erdgas (LNG) beziehen, aktuell noch über Anlande-Terminals im Ausland. Voraussichtlich Ende 2022 wird auch Deutschland an der Küste über mobile LNG-Terminals verfügen. Alle Import-Alternativen sind teurer als das russische Erdgas.
Welche Rolle spielen die Gasspeicher in Deutschland?
Welche Rolle spielen die Gasspeicher in Deutschland?
Die meist unterirdischen Speicher haben grundsätzlich die Funktion, im Sommer überschüssige Importe aufzunehmen, um im Winter zusammen mit den Lieferungen aus dem Ausland die Gasversorgung zu sichern. Sie dienen als eine Art Puffer für den saisonal sehr unterschiedlichen Gasabsatz. In der Regel wird dann im Winter – je nach Temperatur und weiteren Lieferungen – das Gas in das Netz ausgespeichert. Ein neues im Frühjahr 2022 verabschiedetes Gasspeichergesetz soll nun dafür sorgen, dass die deutschen Speicher beispielsweise am 1. November mindestens zu 90 Prozent gefüllt sind. Theoretisch kann das Speichervolumen laut Bundesregierung Deutschland zwei bis drei durchschnittlich kalte Wintermonate mit Gas versorgen. Bis zur Energiekrise hat Deutschland jährlich etwa 1.000 Terawattstunden Erdgas verbraucht. In den Gasspeichern können maximal rund 256 Terawattstunden gespeichert werden.
Was passiert, wenn das in Deutschland verfügbare Gas nicht mehr für alle ausreicht? Wie haben die Kreiswerke für den Fall von Engpässen vorgesorgt?
Was passiert, wenn das in Deutschland verfügbare Gas nicht mehr für alle ausreicht? Wie haben die Kreiswerke für den Fall von Engpässen vorgesorgt?
Die Energiewirtschaft spricht dann von einer Gasmangellage. Es greift der Notfallplan Gas, der drei Stufen hat. Bereits am 30. März 2022 hat das Wirtschaftsministerium die Frühwarnstufe ausgerufen (Stufe 1), seit dem 23. Juni gilt die Alarmstufe. Die dritte Stufe ist die Notfallstufe. Die Frühwarn- und Alarmstufe werden vom Bundeswirtschaftsministerium ausgerufen, die Notfallstufe von der Bundesregierung durch eine Verordnung geregelt.
Die konkreten Auswirkungen eines Liefer-Stopps von russischem Gas lassen sich nicht seriös prognostizieren. Gasmarkt-Experten sagen: Sehr wahrscheinlich würden sich diese großen Mengen in den nächsten Monaten nicht komplett durch andere Lieferungen kompensieren lassen. Alle Akteure arbeiten daran, für diesen Fall vorbereitet zu sein, allen voran die Bundesnetzagentur mit einem eigens für die Sicherung der Gasversorgung eingerichteten Krisenstab.
Nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gehören private Haushalte zu den sogenannten geschützten Kunden. Zu dieser Gruppe gehören beispielsweise auch Krankenhäuser, Pflegeheime, kleine und mittelgroße Gewerbebetriebe, die nach einem sogenannten Standardlastprofil abgerechnet werden und Kraftwerke, die auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen. Diese Kunden müssen solange versorgt werden wie möglich.
Wir bereiten uns seit Monaten auf diese Situation vor. Wir tauschen uns mit anderen Stadtwerken aus, haben Notfallpläne in der Schublade und bekommen Fachinformationen aus den sehr engagierten Energieverbänden.